Diese Tipps wurden von Rechtsanwältin Katharina Hildebrandt erstellt, die Betroffene persönlich und direkt bei Strafanzeigen sowie im Nebenklageverfahren berät.
Tipps
- Kann man eine Strafanzeige „zurückziehen“ und damit selbst das Verfahren beenden?
Nur bei absoluten Antragsdelikten wie Beleidigung, Hausfriedensbruch, u. a. kann eine Strafanzeige bzw. der Strafantrag zurückgenommen werden, mit der Folge, dass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird.
Bei relativen Antragsdelikten (einfache Körperverletzung, sexuelle Belästigung, u. a.) wird bei Rücknahme des Strafantrages das Verfahren nur eingestellt, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint.
Bei sog. Offizialdelikten (Vergewaltigung, versuchter Totschlag, gefährliche Körperverletzung, u. a.) muss die Staatsanwaltschaft ermitteln, sobald eine Strafanzeige erfolgt oder sie über die Straftat in anderer Weise Kenntnis erlangt. Das bedeutet für die Geschädigten, dass sie es sich gut überlegen sollten, ob sie eine Strafanzeige stellen. Insbesondere bei 4-Augen-Situationen, wenn keine objektiven Beweismittel vorhanden sind, oder bei Straftaten, die schon eine längere Zeit zurückliegen.
Insoweit wird empfohlen, sich zunächst von einer/einem Anwalt/Anwältin beraten zu lassen.
Ausnahmen bestehen dann, wenn eine Beweissicherung unmittelbar nach der Tat notwendig ist (z. B. Spurensicherung nach einer Vergewaltigung). Aber auch hier gibt es die Möglichkeit, bei bestimmten Institutionen oder Krankenhäusern eine anonyme Spurensicherung (ASS) durchführen zu lassen (körperliche Untersuchung, DNA-Abstrich) und dann später die Strafanzeige zu stellen.
- Welche Arten von Missbrauch gibt es außer sexuellem Missbrauch, und welche Möglichkeiten haben Betroffene vor Gericht?
Wenn man Missbrauch hört, denken die meisten Menschen an sexuellen Missbrauch. Jedoch gibt es neben den Sexualstraftatbeständen (§§ 174 - 184l StGB) auch noch weitere Formen des Missbrauchs, welche strafrechtlich verfolgt werden können. Beispielsweise körperlicher Missbrauch in Form von Körperverletzung oder Misshandlung von Schutzbefohlenen oder auch psychischer Missbrauch, angefangen von Beleidigung bis hin zu Nötigung, Nachstellung (Stalking) oder Bedrohung.
Für jede Tat kann es verschiedene Verjährungsfristen geben (von 3 bis 30 Jahre), mit der Ausnahme von Mord. Die Verfolgungsverjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht (§ 78 StGB).
In vielen Fällen können sich Betroffene der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließen, das nennt man dann Nebenklage (§ 395 StPO). Die Kosten für den Rechtsbeistand können in besonderen Fällen (§ 397a StPO) übernommen werden, sodass kein Kostenrisiko besteht. Zudem kann eine psychosoziale Prozessbegleitung beantragt werden, welche die geschädigte Person bei ihrer Aussage vor Gericht psychisch unterstützt. Ebenfalls dürfen Geschädigte eine Vertrauensperson ankündigen/beantragen, auch wenn das Verfahren in einer nicht öffentlichen Sitzung stattfindet.